LG Kassel - Urteil vom 25.09.1980
1 O 7/80
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 939

LG Kassel - Urteil vom 25.09.1980 (1 O 7/80) - DRsp Nr. 1994/14845

LG Kassel, Urteil vom 25.09.1980 - Aktenzeichen 1 O 7/80

DRsp Nr. 1994/14845

1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich infolge des Unfalls nicht genutzt werden kann. 2. Bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um einen konkreten Schadensersatz, der nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird und trotz des Unfalls weiter genutzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

So zu 2 auch AG Duisburg v. 03.11.1980, VersR 1981, 791; AG Köln v. 27.04.1981, VersR 1981, 1192.

Fundstellen
VersR 1981, 939