Ausschlaggebend für die Verneinung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes waren hier einmal der Ausgleich etwaigen Wertverlustes durch werterhöhende Neuteile (vgl. dazu vorstehend ES Kfz-Schaden C-2/6), zum anderen das Fahrzeugalter (vgl. hierzu ES Kfz-Schaden C-2/13, ES Kfz-Schaden C-2/19, ES Kfz-Schaden C-2/25, ES Kfz-Schaden C-2/27). Ob die Aussage des LG, daß ein »Anbietermarkt« fehle, bei wesentlich jüngeren Wohnmobilen eine andere Lösung überhaupt zugelassen hätte (vgl. dazu ES Kfz-Schaden C-2/11 und ES Kfz-Schaden C-2/13), bleibt leider offen.
Nutzungsausfall-Ersatz beim - auch als »Pkw-Ersatz« benutzten - Wohnmobil: OLG Hamm ES Kfz-Schaden E/28.
Hinweis:
Die Berufung gegen dieses Urteil ist vom
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