LG Kiel vom 16.05.1986
2 O 26/86
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden E/24a
NJW-RR 1987, 1515

LG Kiel - 16.05.1986 (2 O 26/86) - DRsp Nr. 1994/2280

LG Kiel, vom 16.05.1986 - Aktenzeichen 2 O 26/86

DRsp Nr. 1994/2280

Bei unfallbedingtem Ausfall eines Wohnmobils kann der Betroffene Nutzungsausfall-Ersatz nur dann verlangen, wenn ihm das Fahrzeug als tägliches Transportmittel gedient hat, nicht jedoch, wenn sich der Nutzungszweck auf Urlaubs- und Wochenendfahrten beschränkt. Bei entzogener Nutzung für einen geplanten Urlaub ist nur insoweit Ersatz zu leisten, als ausfallbedingt konkrete Mehraufwendungen getätigt werden.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Hinweise:

Ausschlaggebend für die Verneinung eines ersatzfähigen merkantilen Minderwertes waren hier einmal der Ausgleich etwaigen Wertverlustes durch werterhöhende Neuteile (vgl. dazu vorstehend ES Kfz-Schaden C-2/6), zum anderen das Fahrzeugalter (vgl. hierzu ES Kfz-Schaden C-2/13, ES Kfz-Schaden C-2/19, ES Kfz-Schaden C-2/25, ES Kfz-Schaden C-2/27). Ob die Aussage des LG, daß ein »Anbietermarkt« fehle, bei wesentlich jüngeren Wohnmobilen eine andere Lösung überhaupt zugelassen hätte (vgl. dazu ES Kfz-Schaden C-2/11 und ES Kfz-Schaden C-2/13), bleibt leider offen.

Nutzungsausfall-Ersatz beim - auch als »Pkw-Ersatz« benutzten - Wohnmobil: OLG Hamm ES Kfz-Schaden E/28.

Hinweis:

Die Berufung gegen dieses Urteil ist vom SchlHOLG (Urteil - 9 U 107/86 - 10.6.1987) zurückgewiesen worden, vgl. Hinweis in NJW-RR 1987, 1515/1516.