LG Koblenz - Urteil vom 26.04.1983 (6 S 270/82) - DRsp Nr. 1994/14893
LG Koblenz, Urteil vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 6 S 270/82
DRsp Nr. 1994/14893
Kfz-Nutzungsausfallentschädigung kann im Fall der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs nur für die notwendige Reparaturzeit verlangt werden. Dabei darf nicht auf die Dauer einer in Feierabendarbeit bewerkstelligten Eigenreparatur abgestellt werden; vielmehr kommt es auf die für Instandsetzung in einer Kfz-Werkstatt beanspruchte Zeit an.