LG Köln vom 01.12.1992
22 O 83/90
Normen:
BGB §§ 823, 843 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
SP 1995, 138
ZfS 1994, 403
r+s 1994, 256

LG Köln - 01.12.1992 (22 O 83/90) - DRsp Nr. 1995/9631

LG Köln, vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 22 O 83/90

DRsp Nr. 1995/9631

Ist der Verletzte darauf angewiesen, unfallbedingt statt eines Motorrollers in Zukunft eines Pkw mit automatischem Schaltgetriebe zu benutzen, hat der Schädiger die erhöhten Betriebskosten zu ersetzen, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verletzte voraussichtlich auch ohne Unfall einen Pkw angeschafft hätte. 100000,-- DM Schmerzensgeld für eine zweiundzwanzig Jahre alte Frau, die schwere Beinverletzungen erlitt, die mehrere Krankenhausaufenthalte und Operationen erforderten, zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % führten und einen Berufswechsel notwendig machten.

Normenkette:

BGB §§ 823, 843 ; BGB § 847 ;
Fundstellen
SP 1995, 138
ZfS 1994, 403
r+s 1994, 256