LG Köln vom 03.12.1986
19 S 126/86
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)331e
VersR 1988, 1074

LG Köln - 03.12.1986 (19 S 126/86) - DRsp Nr. 1992/11295

LG Köln, vom 03.12.1986 - Aktenzeichen 19 S 126/86

DRsp Nr. 1992/11295

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden Ersatzfähigkeit des (Prämien-)Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung; Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;

»... Die Schadensminderungspflicht fordert vom Geschädigten ein zumutbares Maß an Abwägung, wie er den Schaden möglichst gering halten kann. Dabei sind die Anforderungen um so höher, je weiter die Kosten der Schadensbeseitigungsarten auseinanderklaffen. Verursacht die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung wesentlich höhere Kosten als der direkte Schadensausgleich, so ist dem Geschädigten anzusinnen, sich mit dem Schädiger in Verbindung zu setzen, ihm die Alternativen offenzulegen und dessen Entscheidung zu ermöglichen, ehe er den höheren Rückstufungsschaden auslöst. Solche Mühewaltung begründet keine Überspannung der Obliegenheit aus § 254 . ...«