LG Köln vom 08.03.1972
16 O 258/71
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-2/4
NJW 1973, 713

LG Köln - 08.03.1972 (16 O 258/71) - DRsp Nr. 1994/2287

LG Köln, vom 08.03.1972 - Aktenzeichen 16 O 258/71

DRsp Nr. 1994/2287

»Die Eigenersparnis bei Mietwagenbenutzung richtet sich nach den gefahrenen Mietwagenkilometern [hier: 621 km] (BGH [ES Kfz-Schaden D-2/1]). Erspart sind in der Regel nur die beweglichen Betriebskosten. Sie können zu Durchschnittssätzen zusammengefaßt werden.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Der Abzug von den Mietwagenkosten für am eigenen Fahrzeug ersparte Betriebskosten begründet sich wie folgt:

Unter die ersparten und damit ausgleichspflichtigen Betriebskosten fallen zwar nicht die »fixen« Betriebskosten (wie Steuer und Versicherung) für den beschädigten Wagen, weil diese Kosten während der Reparaturzeit auch ohne Benutzung des Unfallfahrzeugs entstehen. Die Klägerin muß sich auch nicht den ersparten Verschleiß des eigenen Wagens infolge des Gebrauchs des Ersatzfahrzeugs abziehen lassen. Denn der Marktwert eines 38.000 km gefahrenen Wagens sinkt bei einer Fahrstrecke von 621 km nicht in einem ziffernmäßig erfaßten Umfang. Entsprechend hat der BGH (ES Kfz-Schaden D-2/1) entschieden, daß bei einer durch Inanspruchnahme eines Mietwagens am eigenen Wagen ersparten Kilometerleistung von unter 1.000 km keinesfalls ein Abzug wegen ersparten Verschleißes zu machen sei.