LG Köln vom 10.01.1994
24 O 298/93
Normen:
BGB § 278 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1994, 424

LG Köln - 10.01.1994 (24 O 298/93) - DRsp Nr. 1995/9632

LG Köln, vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 24 O 298/93

DRsp Nr. 1995/9632

1. Steht dem, Sohn der Versicherungsnehmerin das Kfz zur ständigen Benutzung zur Verfügung, trägt er die Kosten und übernimmt die Wartung und füllt nach dem Schadenfall die Schadenanzeige selbst aus und führt in der Folge die weitere Korrespondenz, so ist er Repräsentant (sog. Risikoverwaltung, vgl. BGH VersR 1993, 828) 2. Das Zurücklassen eines Kfz-Briefs (hier mit Kfz-Schein) ist grob fahrlässig. 3. Wegen der Repräsentanteneigenschaft ihres Sohnes muß sich die Versicherungsnehmerin das Verhalten ihres Sohnes zurechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 278 ; VVG § 61 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln SP 1994, 387 = r+s 1994, 405 sieht im Zurücklassen des Kfz-Briefs grobe Fahrlässigkeit, hat dies aber hinsichtlich des Kfz-Scheins ausdrücklich abgelehnt.