LG Köln vom 16.09.1994
19 S 402/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 8 ;
Fundstellen:
SP 1994, 403

LG Köln - 16.09.1994 (19 S 402/93) - DRsp Nr. 1995/9629

LG Köln, vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 19 S 402/93

DRsp Nr. 1995/9629

1/3 Mithaftung des langsam fahrenden Vorfahrtberechtigten, der rechts blinkt und dennoch geradeaus weiterfährt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 8 ;

Hinweise:

Weitere Entscheidungen zur Haftungsverteilung, wenn Vorfahrtberechtigter langsam fährt, rechts blinkt und geradeaus weiterfährt.

1. Das OLG Köln SP 1993, 169 bewertete den Haftungsanteil des vorfahrtberechtigten Rübenlastzugs mit 1/4. Der Senat argumentierte, wegen der erheblich niedrigen absoluten Fahrgeschwindigkeit sei die wirkliche Absicht des Traktorführers, geradeaus weiterzufahren, erst relativ spät für den Wartepflichtigen erkennbar gewesen, was zu einer Erhöhung der vom Traktor ausgehenden Betriebsgefahr führe.