LG Köln vom 17.01.1979
70 O 179/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)232b
ES Kfz-Schaden B-2/5
VersR 1979, 851

LG Köln - 17.01.1979 (70 O 179/77) - DRsp Nr. 1994/2285

LG Köln, vom 17.01.1979 - Aktenzeichen 70 O 179/77

DRsp Nr. 1994/2285

Ein Geschädigter, der als Ersatz für sein totalbeschädigtes Kraftfahrzeug einen Wagen aus privater Hand erwirbt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungspreis.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert steht dem Kl. nicht zu. Zwar kann nach der Rechtsprechung die Mehrwertsteuer als Schadenposten verlangt werden, wenn der als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache angeschaffte Gegenstand regelmäßig nur durch die Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, weil sich dadurch dessen Verkehrswert erhöht hat (vgl. BGH, NJW 1973,1647 [ES Kfz-Schaden C-1/13]). Deshalb wird die Mehrwertsteuer sowohl bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis zugebilligt als auch im Fall der Reparatur des beschädigten Wagens. Weiter ist angenommen worden, daß die Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten selbst dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, es ausnahmsweise bei einem Privatmann ohne Zahlung der Mehrwertsteuer erwirbt, die Reparatur nicht durchführen läßt oder sie selbst ausführt (vgl. BGH aaO. sowie nachstehenden Hinweis]).