Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert steht dem Kl. nicht zu. Zwar kann nach der Rechtsprechung die Mehrwertsteuer als Schadenposten verlangt werden, wenn der als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache angeschaffte Gegenstand regelmäßig nur durch die Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, weil sich dadurch dessen Verkehrswert erhöht hat (vgl. BGH, NJW 1973,1647 [ES Kfz-Schaden C-1/13]). Deshalb wird die Mehrwertsteuer sowohl bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis zugebilligt als auch im Fall der Reparatur des beschädigten Wagens. Weiter ist angenommen worden, daß die Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten selbst dann zu ersetzen ist, wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, es ausnahmsweise bei einem Privatmann ohne Zahlung der Mehrwertsteuer erwirbt, die Reparatur nicht durchführen läßt oder sie selbst ausführt (vgl. BGH aaO. sowie nachstehenden Hinweis]).
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