LG Köln - Urteil vom 04.11.1992
24 O 127/92
Normen:
VVG § 39 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 168

LG Köln - Urteil vom 04.11.1992 (24 O 127/92) - DRsp Nr. 1994/14914

LG Köln, Urteil vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 24 O 127/92

DRsp Nr. 1994/14914

1. Mahnt der Versicherer eine nicht gezahlte Folgeprämie an und kündigt er gleichzeitig den Versicherungsvertrag, tritt Leistungsfreiheit wegen eines nachfolgenden Versicherungsfalles nicht ein, wenn der Versicherer fehlerhaft wie folgt belehrt hat: a) die Kündigung werde sofort wirksam (statt: nach Ablauf der mindestens zweiwöchigen Zahlungsfrist und wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sei, § 39 Abs. 3 VVG); b) der Versicherungsschutz entfalle mit Erhalt der Kündigung (statt: Leistungsfreiheit trete nach Ablauf der Zahlungsfrist erst dann ein, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug befinde, 39 Abs. 2 VVG).