LG Köln - Urteil vom 05.06.1985
24 O 442/84
Normen:
VVG §§ 36, 38 ;

LG Köln - Urteil vom 05.06.1985 (24 O 442/84) - DRsp Nr. 1994/14962

LG Köln, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen 24 O 442/84

DRsp Nr. 1994/14962

1. Der Versicherungsnehmer kommt seiner Pflicht zur rechtzeitigen Übermittlung der Erstprämie durch Hingabe eines erst nach dem Versicherungsfall gutgeschriebenen Schecks nicht nach. 2. Anders als bei der Folgeprämie liegt in der Annahme eines Schecks als Erfüllungssurrogat auch keine Stundung der Erstprämie. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer bei anderen Versicherungsverträgen Schecks des Versicherungsnehmers widerspruchslos entgegengenommen hat. 3. Im übrigen kann eine wirksame Prämienzahlung durch Scheck ohnehin nur dem Versicherer oder einem inkassoberechtigten Versicherungsagenten gegenüber erfolgen.

Normenkette:

VVG §§ 36, 38 ;