LG Köln - Urteil vom 06.05.1980
3 O 611/78
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(123)254c
ES Kfz-Schaden C-2/18
VersR 1981, 45

LG Köln - Urteil vom 06.05.1980 (3 O 611/78) - DRsp Nr. 1994/2284

LG Köln, Urteil vom 06.05.1980 - Aktenzeichen 3 O 611/78

DRsp Nr. 1994/2284

Weder ein technischer noch ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert verbleibt nach vollständiger Behebung kleinerer Blechschäden an nichttragenden Teilen eines vom Unfall betroffenen Kraftfahrzeugs.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

Auch wenn die Reparatur nicht durch Auswechseln der gesamten Seite sondern zum Teil durch Richt- und Schweißarbeiten vorgenommen wurde, so ist beim heutigen Stand der Technik, der sich auch in der Reparaturkostenhöhe niederschlägt, [doch] davon auszugehen, daß der Schaden vollständig behoben ist und ein technischer Restschaden, der zu einem Minderwert führt, nicht vorliegt.

Auch ein merkantiler Minderwert liegt nicht vor. ... Es handelt sich um einen reinen Blechschaden an nichttragenden Teilen mit geringem Umfang. Da die Beschädigung nicht durch die Wucht eines Aufpralls entstanden ist, kann auch ausgeschlossen werden, daß Schäden über den sichtbaren und behobenen Blechschaden hinaus entstanden sind. Es ist fraglich, ob bei diesem Schadenshergang überhaupt von einem »unfallgeschädigten« Wagen gesprochen werden kann, da im Autohandel diese Bezeichnung vor allem mit der Möglichkeit verborgener Mängel in Zusammenhang gebracht wird.

Hinweise: