LG Köln - Urteil vom 11.11.1981
19 S 295/81
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 452

LG Köln - Urteil vom 11.11.1981 (19 S 295/81) - DRsp Nr. 1994/14981

LG Köln, Urteil vom 11.11.1981 - Aktenzeichen 19 S 295/81

DRsp Nr. 1994/14981

1. Entschädigung für den Ausfall der Nutzung eines bei einem Unfall beschädigten Kfz kann nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung nur begehrt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug überhaupt weiter nutzen will und wenn die Nutzung in fühlbarem Maße beeinträchtigt worden ist. 2. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren läßt, sondern lediglich darlegt, daß er es im Fall einer Reparatur für eine bestimmte Anzahlt von Tagen nicht würde benutzen können.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Vgl. auch Klimke, NJW 1976, 1970.

Fundstellen
VersR 1983, 452