LG Köln - Urteil vom 12.05.2010
13 S 276/09
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 108 C 145/09

LG Köln - Urteil vom 12.05.2010 (13 S 276/09) - DRsp Nr. 2011/8861

LG Köln, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 13 S 276/09

DRsp Nr. 2011/8861

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 1.10.2009 - Az.: 108 C 145/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.479,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 834,29 € seit dem 2.7.2009 und aus 645,53 € seit dem 7.8.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45 %.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden ge-geneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache in tenoriertem Umfang Erfolg.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweils Geschädigten von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG a. F. bzw. § 115 VVG Schadensersatz wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

2. Der Höhe nach steht ihr jedoch nur der ausgeurteilte Restbetrag zu.