LG Köln - Urteil vom 13.03.1985
28 O 585/84
Normen:
AKB § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1985, 236

LG Köln - Urteil vom 13.03.1985 (28 O 585/84) - DRsp Nr. 1994/14965

LG Köln, Urteil vom 13.03.1985 - Aktenzeichen 28 O 585/84

DRsp Nr. 1994/14965

1. Auf einen Unfall zwischen zwei türkischen Versicherungsnehmern, deren Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und bei deutschen Versicherern haftpflichtversichert sind, findet türkisches Recht Anwendung, wenn sich der Unfall in der Türkei ereignet hat. 2. Der deutsche Versicherer haftet bei einem Unfall im asiatischen Teil der Türkei lediglich im Rahmen der türkischen Mindestversicherungssummen. Dies gilt auch dann, wenn er dem Versicherungsnehmer eine "Grüne Karte" ausgehändigt hatte, denn dadurch garantiert der lediglich sein Eintreten im Rahmen der ausländischen Mindestdeckungssummen. Eine Erweiterung des Deckungsumfangs ist darin nicht zu erblicken.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1985, 236