LG Köln - Urteil vom 21.07.1993
24 O 58/93
Normen:
ARB § 2 Abs. 3 a; ZPO § 98 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 22

LG Köln - Urteil vom 21.07.1993 (24 O 58/93) - DRsp Nr. 1995/9636

LG Köln, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 24 O 58/93

DRsp Nr. 1995/9636

1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 a ARB ist auch in den Fällen anwendbar, in denen dem Vergleichsabschluß ein entsprechender Vergleichsvorschlag des Gerichts vorausgeht. Ein Vorschlag in der Kostenfrage stellt keine Entscheidung über die Kosten dar. 2. Nach der Regelung des § 2 Abs. 3 a ARB knüpft die Leistungspflicht des Versicherers weder an die subsidiäre gesetzliche Vermutung des § 98 ZPO noch an die Vereinbarungen der Parteien im Vergleich an, sondern richtet sich allein an dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aus.

Normenkette:

ARB § 2 Abs. 3 a; ZPO § 98 ;
Fundstellen
r+s 1995, 22