LG Köln - Urteil vom 21.10.1992
24 O 60/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 408

LG Köln - Urteil vom 21.10.1992 (24 O 60/92) - DRsp Nr. 1994/14915

LG Köln, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 24 O 60/92

DRsp Nr. 1994/14915

Für die Entwendung des vers. Pkw (hier: der Marke Porsche 911) nachts in der Nähe einer Diskothek kommen dem VersNehmer Beweiserleichterungen nicht zugute, wenn er in der Nacht der behaupteten Entwendung bei der polizeilichen Anzeige in einem Zusatzfragebogen für eingebaute Stereoanlagen selbst handschriftlich vermerkt hat "Sony (Marke), CA 05 (Typ) sowie 7012069 (Gerätenummer) und hinzugefügt hat, es handle sich dabei um ein Radio mit CD-Player, - wenn er bei einer weiteren Vernehmung auf Nachfrage nochmals angegeben hat, daß das Sony-Gerät zum Diebstahl - Zeitpunkt in dem Porsche eingebaut gewesen sei und auch entwendet worden sei, nun auch den zugehörigen Sony Gerätepaß mit der vollständigen 14-stelligen Gerätenummer (SOCA 05 X 7012069) und eine nachträgliche Kaufbestätigung (für einen Zeitpunkt vor dem behaupteten Kfz Diebstahl, Preis 998 DM) vorgelegt hat,