LG Köln - Urteil vom 28.05.1974
3 O 80/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/1A
VersR 1974, 1232

LG Köln - Urteil vom 28.05.1974 (3 O 80/74) - DRsp Nr. 1997/1593

LG Köln, Urteil vom 28.05.1974 - Aktenzeichen 3 O 80/74

DRsp Nr. 1997/1593

Als Aufwendungen des Geschädigten nach einem Kfz-Unfall sind zu ersetzen: (a) Kosten für das Abschleppen des noch reparaturwürdigen Unfallfahrzeugs vom Unfallort zur Werkstatt seines Vertrauens; (b) Standgeld für die Zeit bis zur Fahrzeugbesichtigung durch den Sachverständigen; (c) Kosten der Nummernschilder für den Ersatzwagen, Unkostenpauschale, nicht ohne weiteres Demontagekosten.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zum Posten Abschleppkosten a] Vergleichsrechtsprechung unter ES Kfz-Schaden G-4/2, 9, 10, zur Unkostenpauschale c] unter ES Kfz-Schaden G-4/9 und ES Kfz-Schaden B-2/1, 12 (einschl. Nachweise im Bearb.-Hinweis).