LG Köln - Urteil vom 29.01.1992
24 O 359/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 133

LG Köln - Urteil vom 29.01.1992 (24 O 359/91) - DRsp Nr. 1994/14926

LG Köln, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 24 O 359/91

DRsp Nr. 1994/14926

1. Die Versicherungsnehmerin hat schon der ihr obliegenden Darlegungslast für die Entwendung des versicherten Kfz, nämlich: widerspruchsfreie und nachvollziehbare Schilderung eines äußeren Sachverhalts, der mit hinreichender Sicherheit auf einen Diebstahl des versicherten Kfz schließen läßt, nicht genügt, - wenn die im Verfahren gegebene Schilderung der Ereignisse kaum mit der Schadenanzeige in Einklang zu bringen ist, - wenn das geschilderte Motiv, das Kfz an der Stelle der behaupteten Entwendung zu parken, äußerst vage und nicht nachvollziehbar ist, - wenn die Erklärung für die verspätete Meldung der behaupteten Entwendung (ein Tag nach Entdecken der Tat) wenig plausibel ist. 2. Die Versicherungsnehmerin kann sich auf die einem Versicherungsnehmer ansonsten zugestandenen Beweiserleichterungen für die Entwendung des versicherten Kfz nicht berufen, - wenn die an einem Kfz-Schlüssel festgestellten frischen Kopierspuren lediglich eine vage Erklärung gefunden haben, indem sie pauschal auf zahlreiche, namentlich nicht bekannte Entleiher verwiesen hat und - wenn die Versicherungsnehmerin nicht plausibel zu erklären vermochte, warum ihre Mutter der Kripo gesagt hat, das Kfz sei nicht gestohlen, sondern verkauft worden.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;

Hinweise: