LG Lüneburg - Urteil vom 26.05.1977 (6 S 70/77) - DRsp Nr. 1994/15010
LG Lüneburg, Urteil vom 26.05.1977 - Aktenzeichen 6 S 70/77
DRsp Nr. 1994/15010
Der Eigentümer eines Lkw haftet auch unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für die Kfz-Betriebsgefahr nicht für den Schaden, den ein anderer Kraftfahrer durch einen von den Lkw-Rädern hochgeschleuderten Stein erleidet; das gilt auch für einen Stein von 12 bis 15 cm Durchmesser, wenn dieser sich von der dunklen Fahrbahn nicht besonders abgehoben hat.