LG Magdeburg vom 03.09.1996
2 S 154/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 8, 17 Abs. 1, 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1996, 405

LG Magdeburg - 03.09.1996 (2 S 154/96) - DRsp Nr. 1997/1793

LG Magdeburg, vom 03.09.1996 - Aktenzeichen 2 S 154/96

DRsp Nr. 1997/1793

1. Der Anscheinsbeweis vermittelt grundsätzlich die Überzeugung, daß ein Geschehnis so verlaufen ist, wie es nach der Lebenserfahrung für gleichartige Geschehnisse typisch ist. Bei Verkehrsunfällen ist dazu ein Geschehnisablauf erforderlich, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluß einer Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil er für den Fall einer schuldhaften Verursachung typisch ist. In den Fällen der Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug in dessen Fahrbahn, ist in der Regel typischerweise davon auszugehen, daß der Linksabbieger entweder unaufmerksam oder unvorsichtig gefahren ist und dadurch den Verkehrsunfall verschuldet hat.