LG Magdeburg - Urteil vom 19.05.2010
5 O 415/08

LG Magdeburg - Urteil vom 19.05.2010 (5 O 415/08) - DRsp Nr. 2011/8862

LG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 O 415/08

DRsp Nr. 2011/8862

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.184,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie aus 2.) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.