LG Mainz vom 04.03.1986
3 S 442/85
Normen:
AKB § 1 Nr.1, Nr.2 S.1; VVG § 2 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(227)130a
VersR 1986, 648

LG Mainz - 04.03.1986 (3 S 442/85) - DRsp Nr. 1992/11331

LG Mainz, vom 04.03.1986 - Aktenzeichen 3 S 442/85

DRsp Nr. 1992/11331

Bei Antragstellung in der Kaskoversicherung nach den AKB bezeichnet die Angabe eines früheren Datums als Versicherungsbeginn nur den technischen Versicherungsbeginn (keine Rückwärtsversicherung nach Abs. 1).

Normenkette:

AKB § 1 Nr.1, Nr.2 S.1; VVG § 2 Abs.1;

»... Vor dem Unfall [am 1. 4. 84] ist zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Fahrzeugvollversicherung nicht geschlossen worden. Der [Bekl.] kann keine Rechte daraus herleiten, daß in dem Antrag auf Abschluß der Kaskoversicherung als VersBeginn der 30. 3. 84 angegeben war und die Kl. in dem VersSchein den VersBeginn nicht wirksam abgeändert hat. Dieser Termin ist nämlich .. lediglich als technischer VersBeginn anzusehen, von dem ab die Prämie zu zahlen war. Eine Vereinbarung, daß der Beginn des VersSchutzes aus diesem Vollversicherungsvertrag auf den besagten Zeitpunkt zurückverlegt werden sollte, ergibt sich daraus nicht. ...

Durch [§ 1 Nr. 1 AKB] wird für die Kraftfahrtversicherung die Vereinbarung einer sonst grundsätzlich möglichen Rückwärtsversicherung nach § 2 VVG ausgeschlossen. Soll vor Einlösung des VersScheins VersSchutz gelten, ist gem. § 1 Nr. 2 AKB eine vorläufige Deckung zu vereinbaren, ... die sich [jedoch] lediglich auf die Haftpflichtversicherung bezieht. ...