LG Mainz - Beschluß vom 09.04.1973
4 O 207/72
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
VersR 1974, 916

LG Mainz - Beschluß vom 09.04.1973 (4 O 207/72) - DRsp Nr. 1994/15024

LG Mainz, Beschluß vom 09.04.1973 - Aktenzeichen 4 O 207/72

DRsp Nr. 1994/15024

Auch Aufwendungen für medizinische Sachverständigengutachten, die der später beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers längere Zeit vor Prozeßbeginn über die beim Geschädigten vorliegenden Unfallfolgen eingeholt hat, können als Prozeßkosten erstattungsfähig sein, wenn die Gutachten in dem schließlich anhängig gewordenen Rechtsstreit eine erhebliche Rolle gespielt haben.

Normenkette:

ZPO § 91 ;
Fundstellen
VersR 1974, 916