LG Mainz - Beschluß vom 09.04.1973 (4 O 207/72) - DRsp Nr. 1994/15024
LG Mainz, Beschluß vom 09.04.1973 - Aktenzeichen 4 O 207/72
DRsp Nr. 1994/15024
Auch Aufwendungen für medizinische Sachverständigengutachten, die der später beklagte Haftpflichtversicherer des Schädigers längere Zeit vor Prozeßbeginn über die beim Geschädigten vorliegenden Unfallfolgen eingeholt hat, können als Prozeßkosten erstattungsfähig sein, wenn die Gutachten in dem schließlich anhängig gewordenen Rechtsstreit eine erhebliche Rolle gespielt haben.