LG Mainz - Urteil vom 03.05.1973 (9 O 137/72) - DRsp Nr. 1994/15023
LG Mainz, Urteil vom 03.05.1973 - Aktenzeichen 9 O 137/72
DRsp Nr. 1994/15023
Ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Betrieb eines Lkw ist auch dann gegeben, wenn das Fahrzeug unterwegs Teile seiner Ladung verliert und es dadurch zu einem Unfall kommt (hier: plötzliche Sichtbehinderung für den Gegenverkehr durch Herabfallen und Wegfliegen von Styroporplatten).