LG Mainz - Urteil vom 04.10.1983 (3 S 100/83) - DRsp Nr. 1994/15020
LG Mainz, Urteil vom 04.10.1983 - Aktenzeichen 3 S 100/83
DRsp Nr. 1994/15020
Die Unterbrechung eines geschlossenen Verbandes von Kraftfahrzeugen entgegen § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 StVO kann grob fahrlässig sein mit der Folge, daß die Betriebsgefahr des im Verband fahrenden Kraftfahrzeugs außer Ansatz zu bleiben hat. Dessen Führer braucht nicht damit zu rechnen, daß ein anderes Kraftfahrzeug in den vom Verband befahrenen Fahrstreifen einfährt.