LG Mainz - Urteil vom 21.04.1999
3 S 234/98
Normen:
BGB §§ 325, 326, 675 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)881b
ZfS 1999, 379

LG Mainz - Urteil vom 21.04.1999 (3 S 234/98) - DRsp Nr. 1999/10113

LG Mainz, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 3 S 234/98

DRsp Nr. 1999/10113

1. Ein Sachverständiger darf den Restwert eines Fahrzeuges nicht allein aufgrund abstrakter Berechnungen oder pauschalierender Listen unter Verzicht auf eigene Marktbeobachtungen Festlegen. 2. Die in den Schutzbereich des Vertrages des Sachverständigen mit dem Geschädigten einbezogene Haftpflichtversicherung des Schädigers muß den Nachweis für eine sorgfaltswidrige Ermittlung des Restwertes durch den Sachverständigen führen. 3. Es bleibt offen, ob der Sachverständige verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Restwertes konkrete Angebote einzuholen. Jedenfalls bis Dezember 1996 war der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes nicht, verpflichtet, zur Ermittlung des Restwertes auch bei spezialisierten Aufkäufern Angebote zum Restwert einzuholen, liegt in dem Unterlassen der Befragung solcher Aufkäufer also keine Schlechterfüllung des Gutachtervertrages.

Normenkette:

BGB §§ 325, 326, 675 ;

Hinweise: