LG Mannheim vom 19.04.1984
5 S 179/83
Normen:
AKB § 9 a;
Fundstellen:
DRsp II(229)233c
VersR 1985, 633

LG Mannheim - 19.04.1984 (5 S 179/83) - DRsp Nr. 1992/11348

LG Mannheim, vom 19.04.1984 - Aktenzeichen 5 S 179/83

DRsp Nr. 1992/11348

Pflicht des Kraftfahrversicherers zum Hinweis jedenfalls auf solche Änderungen, die den bisherigen Versicherungsschutz erheblich einschränken.

Normenkette:

AKB § 9 a;

"...Nach § 9 a AKB finden Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung auf die zum Zeitpunkt der Änderung bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. Obwohl nach dieser Regelung von seiten der Versicherer einseitig in den VersVertrag auch zum Nachteil des VersNehmers eingegriffen werden kann, verstößt diese Bestimmung nicht gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, da eine Änderung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, so daß die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind und die Regelung deshalb für den VersNehmer zumutbar ist, wenn man weiter berücksichtigt, daß die Versicherung die Belange der Versicherungsgemeinschaft zu wahren hat.