LG Mannheim - Urteil vom 25.02.1999 (10 S 83/98) - DRsp Nr. 1999/10117
LG Mannheim, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 10 S 83/98
DRsp Nr. 1999/10117
Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Pkw ist nach der Methode Ruhkopf-Sahm zu berechnen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es zur Klärung dieser Frage nicht, da auch Sachverständige regelmäßig unter Zugrundelegung der gängigen pauschalierten Berechnungsmethoden den angemessenen Betrag ermitteln und bei Hinzuziehung eines Sachverständigen kein höheres Maß an Sachkunde zu erwarten ist.