LG Marburg - Urteil vom 09.01.1985 (5 S 188/84) - DRsp Nr. 1994/15045
LG Marburg, Urteil vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 5 S 188/84
DRsp Nr. 1994/15045
1. Es besteht keine Leistungsfreiheit - auch nicht in Höhe von 1.000,- DM - wenn der Versicherungsnehmer sich zwar im Sinne von § 142StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, jedoch keine Relevanz vorliegt. 2. Der sog. Nachtrunk ist nur dann eine ahndungswerte Obliegenheitsverletzung, wenn dadurch die Feststellung der schon vorhandenen Blutalkoholkonzentration erschwert oder unmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist aber, daß bereits ohne Nachtrunk die Blutalkoholkonzentration im kritischen Grenzbereich gelegen hat. Die Beweislast hat der Versicherer.