LG Memmingen - Beschluß vom 16.08.1995 (2 Qs 81/95) - DRsp Nr. 1996/4064
LG Memmingen, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 2 Qs 81/95
DRsp Nr. 1996/4064
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafverfahren ist unzulässig, wenn nicht eine (hier nicht vorliegende) rechtsfehlerhafte Ermessensausübung unschwer vermeidbar das Recht des Angekl beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen.