LG Mühlhausen vom 19.10.1994
3 O 1015/93
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1995, 335

LG Mühlhausen - 19.10.1994 (3 O 1015/93) - DRsp Nr. 1996/3996

LG Mühlhausen, vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 3 O 1015/93

DRsp Nr. 1996/3996

1. Die Kosten einer Insassenunfallversicherung und für den Ausschluß der Selbstbeteiligung sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig. 2. Die Höhe des Abzuges für ersparte eigene Betriebskosten sind - hier bei hohem Fahrbedarf - mit 10 % anzusetzen. 3. Der Zeitaufwand des Geschädigten für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens ist nicht ausgleichsfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1995, 335