LG München I vom 08.07.1976
19 S 5599/76
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1977, 296
ES Kfz-Schaden D-1/20

LG München I - 08.07.1976 (19 S 5599/76) - DRsp Nr. 1994/2295

LG München I, vom 08.07.1976 - Aktenzeichen 19 S 5599/76

DRsp Nr. 1994/2295

Kriterien und Grenzen für eine Verpflichtung des durch einen Kfz-Unfall Geschädigten, den Ausfall seines Wagens angesichts eines geringen Fahrbedarfs durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und/oder durch Inanspruchnahme von Taxis zu überbrücken statt durch teure Mietwagenbenutzung.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Der voraussichtliche Fahrbedarf des Kl. war ursprünglich mit einer täglichen Strecke von 40 km anzusetzen; bedingt durch eine wetterbedingt geänderte Ferienplanung lag der tatsächliche Tagesdurchschnitt dann erheblich niedriger.