LG München I vom 23.05.1985
19 S 3493/85
Normen:
BGB §§ 249, 254, §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 982
ZfS 1983, 5
r+s 1985, 220

LG München I - 23.05.1985 (19 S 3493/85) - DRsp Nr. 1994/15083

LG München I, vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 19 S 3493/85

DRsp Nr. 1994/15083

A. In aller Regel kann der Geschädigte Finanzierungskosten nicht ersetzt verlangen, wenn der Versicherer ihn bei rechtzeitiger Unterrichtung über die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme von seinen Aufwendungen freigestellt haben würde. B. Bei einer Abrechnung auf Gutachterbasis ist die Berechnung der Restwerte eines Fahrzeugs durch den Sachverständigen lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung der Höhe des Restwertes. Liegt ein Angebot des Versicherers vor, das den von dem Sachverständigen ermittelten Wert übersteigt, so verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er diesem Angebot nicht nachgeht.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254, §§ 823, 254 ;

Hinweise:

B. So auch AG Fürth/Odw. v. 18.12.1985, ZfS 1986, 102; AG Bad Homburg v. 27.11.1985, ZfS 1986, 55 für Kaskoversicherer.