LG München I - Beschluß vom 17.01.1972 (19 O 730/71) - DRsp Nr. 1994/15111
LG München I, Beschluß vom 17.01.1972 - Aktenzeichen 19 O 730/71
DRsp Nr. 1994/15111
Hat die gegnerische Haftpflichtversicherung trotz wiederholter Aufforderung 6 Wochen nach dem Unfall weder einen angemessenen Vorschuß gezahlt noch die beabsichtigte Zahlung angekündigt, so hat sie Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Ihr sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.