LG München I - Beschluß vom 18.11.1994
13 T 20747/94
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 218
Vorinstanzen:
AG München Beschluß vom 08.06.1994 - 321 C 10966/93 -,

LG München I - Beschluß vom 18.11.1994 (13 T 20747/94) - DRsp Nr. 1995/9647

LG München I, Beschluß vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 13 T 20747/94

DRsp Nr. 1995/9647

Da es für eine beklagte Partei - Halter und/oder Fahrer - nicht vorhersehbar ist, ob der Prozeßausgang zu Differenzen mit dem eigenen Haftpflichtversicherer führen wird, ist die Mandatführung eines eigenen Prozeßbevollmächtigten durch die beklagte Partei neben der des Versicherers nicht rechtsmißbräuchlich. Dies gilt insbesondere bei der notwendigen Klärung der Verschuldensfrage wegen ihrer rechtlichen Folgewirkung auf die eigenen Schadensersatzansprüche, die durch einen Anwalt des eigenen Vertrauens herbeigeführt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach Vorlage an die Kammer gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 5, als sofortige Beschwerden zu behandelnden Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers vom 8.6.1994 sind zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 und 2, 569, 577 ZPO) aber unbegründet.

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO werden nur die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzt. Der Begriff der Notwendigkeit der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, daß die Parteien nach Treu und Glauben gehalten sind, die Kosten niedrig zu halten (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1977, 673).