LG München I - Urteil vom 03.11.1983 (17 O 8601/82) - DRsp Nr. 1994/15096
LG München I, Urteil vom 03.11.1983 - Aktenzeichen 17 O 8601/82
DRsp Nr. 1994/15096
Sprechen die Gesamtumstände eines Verkehrsunfalls, aus dem der Versicherungsnehmer Ansprüche herleitet, für ein manipuliertes Geschehen (hier: widersprüchliche Zeugenaussagen über den Unfallablauf, Verwicklung des Unfallgegners in einen weiteren Unfall mit dubiosen Begleitumständen, fingierte Quittung über die Anmietung eines Ersatzwagens), so ist es Sache des Versicherungsnehmers, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis durch geeignetes Vorbringen zu entkräften.