LG München I - Urteil vom 14.02.1984 (28 O 19232/83) - DRsp Nr. 1994/15089
LG München I, Urteil vom 14.02.1984 - Aktenzeichen 28 O 19232/83
DRsp Nr. 1994/15089
Die für die Prozeßbehauptungen des Versicherungsnehmers bei Geltendmachung von Reisegepäckschäden zunächst sprechende Vermutung der Redlichkeit ist erschüttert, wenn Umstände zutage treten, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers zu wecken (hier: u.a. auffällige Häufung von angeblichen Reisegepäckschäden bei dem Versicherungsnehmer und ihm nahestehender Personen).