LG München I - Urteil vom 17.02.1981 (17 O 17536/80) - DRsp Nr. 1994/15105
LG München I, Urteil vom 17.02.1981 - Aktenzeichen 17 O 17536/80
DRsp Nr. 1994/15105
1. Der bei einem Massenauffahrunfall Geschädigte, dessen Schaden durch mehrere Schädiger verursacht wurde, kann denjenigen Schädiger in Anspruch nehmen, hinsichtlich dessen die Anspruchsvoraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind.2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist dann dem Verursachungsbeitrag des Klägers nur der Verursachungsbeitrag des Beklagten gegenüberzustellen; der Verursachungsbeitrag der anderen Schädiger hat außer Betracht zu bleiben.