LG München I - Urteil vom 19.02.1999 (17 S 12763/98) - DRsp Nr. 1999/10120
LG München I, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 17 S 12763/98
DRsp Nr. 1999/10120
Der für die Schadenbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Betrag ist anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit zu ermitteln. Nur derjenige Geschädigte, der durch vollständige und fachgerechte Reparatur seines Unfallschadens sein Interesse am Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat, darf diese Wirtschaftlichkeitsgrenze - Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert - überschreiten und fiktive Reparaturkosten von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Ist das nicht der Fall, kann er nur auf Totalschadenbasis abrechnen.