LG Münster - Urteil vom 30.01.1985
9 S 181/84
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 121
ES Kfz-Schaden M-1/17
VersR 1986, 606
ZfS 1986, 171

LG Münster - Urteil vom 30.01.1985 (9 S 181/84) - DRsp Nr. 1994/15136

LG Münster, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen 9 S 181/84

DRsp Nr. 1994/15136

1. Nach der Lebenserfahrung kann heute nicht mehr angenommen werden, daß die Hinterbliebenen von der Beschaffung anderer Kleider absehen, weil sie Trauerkleidung erworben haben. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß die Angehörigen eines Verstorbenen über ausreichende andere Bekleidung verfügen, die sie anstelle der Trauerkleidung hätten tragen können. 2. Im Regelfall tritt daher heute bei den trauernden Hinterbliebenen keine meßbare Ersparnis ein.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Hinweis: