LG Neubrandenburg - 12.09.1996 (1 S 76/96) - DRsp Nr. 1997/6154
LG Neubrandenburg, vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 1 S 76/96
DRsp Nr. 1997/6154
1. Eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort ist als Sturm i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 cAKB anzusehen.2. Der Sturm muß unmittelbar i.S. der vorgenannten Bedingung den Schaden herbeigeführt haben.3. Unmittelbarkeit i.d.S. ist gegeben, wenn zwischen Ursachenereignis und Erfolg keine weitere Ursache tritt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn durch die Naturgewalt Gegenstände auf oder gegen das versicherte Fahrzeug geworfen werden, die wiederum unmittelbar durch die Naturgewalt bewegt werden.4. Die bloße Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten führt nicht zum Ausschluß des Anspruchs. Das Mitverschulden des Versicherungsnehmers findet lediglich nach § 61VVG Berücksichtigung.