LG Nürnberg-Fürth vom 20.09.1978
2 S 4733/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-3/8
VersR 1979, 1143

LG Nürnberg-Fürth - 20.09.1978 (2 S 4733/77) - DRsp Nr. 1994/2299

LG Nürnberg-Fürth, vom 20.09.1978 - Aktenzeichen 2 S 4733/77

DRsp Nr. 1994/2299

Als Nebenkosten zu unfallbedingt ersatzfähigen Mietwagenkosten sind vom Schädiger zu erstatten: 1. Aufwendungen für Haftungsfreistellung, und zwar zu 50 %, soweit das eigene Fahrzeug nicht entsprechend versichert ist; 2. Kosten einer Insassenunfallversicherung bei entsprechendem Versicherungsschutz auch beim eigenen Wagen; 3. Rechtsschutzversicherungsprämien nur dann, wenn der Geschädigte für den eigenen Bereich eine - objektbezogene - Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

[1] Das AG hat zutreffend nur die Hälfte der Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 60 DM als adäquaten Schaden anerkannt, da der Kl. unstreitig für sein Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. [Folgen Ausführungen zur Risikoerhöhung einerseits und zum »ersparten« Risiko andererseits - angelehnt an BGH ES Kfz-Schaden D-3/3]

[2] Auch die Kosten für Insassen-Unfallversicherung in Höhe von 33,60 DM sind begründet. Der Kl. hat durch Vorlage der beiden Schreiben des Versicherungsbüros nachgewiesen, daß beim Unfall-Pkw bereits am Unfalltag eine Insassenunfallversicherung bestand. Der Kl. durfte deshalb gem. § 249 BGB auch für das angemietete Fahrzeug eine solche Versicherung abschließen, da der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der ohne das schädigende Ereignis (voraussichtlich) sich ergeben hätte. ...