LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25.04.1990
2 S 1708/90
Normen:
StVG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1991, 430
DRsp II(294)254c

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 25.04.1990 (2 S 1708/90) - DRsp Nr. 1992/11397

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.04.1990 - Aktenzeichen 2 S 1708/90

DRsp Nr. 1992/11397

Fortdauernde Betriebsgefahr eines Motorrads für den Fall, daß etwa 2 Stunden nach dem Abstellen des Motorrads auf einem Parkplatz durch Umkippen ein Pkw beschädigt wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1;

Gründe:

c. »Der klägerische Pkw ist beim Umkippen des daneben abgestellten Kraftrades des Erstbekl. dadurch beschädigt worden, daß der geteerte Untergrund des Parkplatzes infolge der damaligen durch Sonneneinstrahlung bewirkten Hitzeeinwirkung aufgeweicht wurde, so daß der Ständer des Kraftrades einseitig einsank. Deshalb kommt die Beteiligung eines Dritten an dem Unfallgeschehen nicht in Betracht.

Entgegen der Auffassung des AG geschah der Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftrades, nämlich nachdem dieses vom Erstbekl. seiner eigenen Einlassung zufolge erst etwa zwei Stunden zuvor bis zu der betreffenden Stelle des Parkplatzes gefahren und dort abgestellt worden war. Somit stand das Unfallgeschehen noch in sehr nahem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Fahrbetrieb des Kraftrades ... .