LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 26.10.1983 (4 O 4188/83) - DRsp Nr. 1994/15172
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 4 O 4188/83
DRsp Nr. 1994/15172
Erleidet bei einem Verkehrsunfall ein auf dem Bürgersteig gehender Rentner einen Schock, weil der Eindruck entsteht, das von dem Verursacher des Unfalls geführte Fahrzeug werde auf ihn zuschleudern, so kann ein auf diese Art ausgelöster psychogener Schockzustand auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden und fällt eindeutig unter den Schutzzweck der Norm des § 823BGB.