LG Oldenburg vom 14.03.1985
IV Qs 37/85
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
StV 1985, 186

LG Oldenburg - 14.03.1985 (IV Qs 37/85) - DRsp Nr. 1996/18854

LG Oldenburg, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen IV Qs 37/85

DRsp Nr. 1996/18854

Auch wenn die Behinderung eines Manöverfahrzeuges als Nötigung zu werten wäre, würde dies nicht ohne weiteres die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Jedenfalls fehlt dann eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kfz, wenn nach der Tat ein längerer Zeitraum vergangen ist, ohne daß der Beschuldigte verkehrsrechtlch erneut auffällig geworden wäre.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
StV 1985, 186