LG Oldenburg - Urteil vom 06.11.1984 (1 S 512/84) - DRsp Nr. 1994/15198
LG Oldenburg, Urteil vom 06.11.1984 - Aktenzeichen 1 S 512/84
DRsp Nr. 1994/15198
Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert bei durchgeführter Reparatur um 30 % übersteigen. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Rechnung der Reparaturfirma höher war, dann jedoch genau auf den 30%-Betrag reduziert wurde.