LG Oldenburg - Urteil vom 08.04.1999
4 S 1130/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 288

LG Oldenburg - Urteil vom 08.04.1999 (4 S 1130/98) - DRsp Nr. 1999/10127

LG Oldenburg, Urteil vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 4 S 1130/98

DRsp Nr. 1999/10127

1. Erwirbt der Geschädigte erst ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug, läßt dies den Schluß auf einen fehlenden Nutzungswillen des Geschädigten und die Versagung der Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. Die Erfahrung spricht für den Benutzungswillen, wäre der Unfall nicht eingetreten. 2. Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben und daher einen Vorschuß benötigt. In diesem Falle steht dem Geschädigten Nutzungsausfall für einen längeren Zeitraum nur dann zu, wenn er den ihm zustehenden Vorschuß gefordert hat, aber trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht erhält.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen