LG Oldenburg - Urteil vom 26.10.1983
4 O 655/82
Fundstellen:
DAR 1984, 30

LG Oldenburg - Urteil vom 26.10.1983 (4 O 655/82) - DRsp Nr. 1994/15200

LG Oldenburg, Urteil vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 4 O 655/82

DRsp Nr. 1994/15200

A. 1. Der Nutzungswille dokumentiert sich bereits in der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten. 2. Die mit der Anschaffung und Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges verbundenen Kosten können pauschal mit 150,00 DM abgerechnet werden. B. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerungen ist eine Erhöhung der Unkostenpauschale von 30,00 DM auf 40,00 DM durchaus angemessen.

Hinweise:

B. Vgl. Rechtsprechungsübersicht bei Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdn 1921 (Stand Juli 1981)

Fundstellen
DAR 1984, 30