LG Osnabrück vom 24.05.1984
9 O 511/82
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-2/7
VersR 1985, 250

LG Osnabrück - 24.05.1984 (9 O 511/82) - DRsp Nr. 1994/2304

LG Osnabrück, vom 24.05.1984 - Aktenzeichen 9 O 511/82

DRsp Nr. 1994/2304

Der bei Kfz-Totalschaden zu ersetzende Wiederbeschaffungswert enthält im Regelfall nicht die Kosten einer gründlichen sachverständigen Untersuchung des Ersatzwagens; dementsprechend sind dann, wenn auch das vom Unfall betroffene Fahrzeug sachverständig begutachtet und bewertet worden ist, - pauschale oder fiktive - (Ersatzbeschaffungs-)Kosten einer solchen Begutachtung zusätzlich ersatzfähig.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Aufgrund [eines in einem anderen] Verfahren erstatteten Gutachtens ... ist der Kammer bekannt ..., daß in den heutigen Sachverständigengutachten die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten - neben Fahrtkosten insbesondere die Kosten für eine Werkstattgarantie oder eine gründliche technische Untersuchung durch einen Kfz-Sachverständigen - tatsächlich nicht enthalten sind ... . Entgegen gelegentlich geäußerter Meinung werden diese Kosten von den Kfz-Sachverständigen in ihren Wertgutachten nicht mitberücksichtigt. Deshalb ist nur noch die Rechtsfrage zu entscheiden, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) die zusätzlichen Ersatzbeschaffungskosten vom Unfallschädiger zu erstatten sind. Die Kammer hält pauschale oder fiktive Ersatzbeschaffungskosten für erstattungsfähig.